Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass in einem elektronischen Buchungssystem einer Fluggesellschaft der zu zahlende Endpreis unter Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich sämtlicher Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, auszuweisen ist.
Beanstandet wurde konkret das elektronische Buchungssystem von Air Berlin, bei dem nach der Wahl des Datums und des Abflug- und Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Tabelle dargestellt wurden, die u.a. die Abflug- und Ankunftszeiten enthielt. Der Endpreis pro Person – der sich aus dem Preis für den betreffenden Flug, den Steuern und Gebühren, dem Kerosinzuschlag sowie einer Bearbeitungsgebühr zusammensetzte – wurde nicht für jede aufgeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von Air Berlin im Voraus ausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte Verbindung angezeigt. Eine solche Praxis genügt nach dieser Entscheidung nicht den im Unionsrecht aufgestellten Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftverkehrsdiensten.
Urteil des EuGH vom 15.01.2015
Aktenzeichen: C-573/13
K&R 2015, 177
MMR 2015, 178