Die meisten Internethändler arbeiten mit sogenannten Warenkorbsystemen. Der Kunde legt die gewünschten Artikel in den virtuellen Warenkorb und gibt nach Abschluss der Auswahl durch Mausklick seine entsprechende Bestellung auf. Hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationspflichten ist bei einem solchen System jedoch Vorsicht geboten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfen die erforderlichen Informationen dem Verbraucher nicht erst gegeben werden, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat.
Die Vorschriften des Preisangabengesetzes (PAngV) sind danach nur eingehalten, wenn dem Verbraucher der Endpreis schon vor Einlegen der Ware bekannt gegeben und er darauf hingewiesen wird, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Hängen die Liefer- und Versandkosten vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden oder von der Art der ausgewählten Waren ab, genügt es, wenn bei der Artikelbeschreibung für das einzelne Produkt der Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufgenommen wird und bei Anklicken dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten angezeigt und im Warenkorb entsprechend der bereits eingelegten Artikel stets eine aktuelle Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.
Urteil des BGH vom 16.07.2009
Aktenzeichen: I ZR 50/07
JurPC Web-Dok. 41/2010
WRP 2010, 370