Gewerbetreibende, die in ihrem Geschäft Dienstleistungen anbieten (z.B. Friseure), sind nach § 5 Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet, ein Preisverzeichnis mit den Preisen für ihre wesentlichen Leistungen im Geschäftslokal und, falls vorhanden, im Schaufenster zum Aushang zu bringen. Von dieser Verpflichtung macht § 9 Abs.8 Nr.2 PAngV u.a. dann eine Ausnahme, wenn künstlerische Leistungen angeboten werden. Diese Ausnahmevorschrift kann – so das OLG Hamburg – auf den Betrieb eines Tätowierstudios anwendbar sein, sofern keine standardisierten, einfachen Tätowierleistungen (Anker, Herzen o.Ä.) erbracht werden.
Urteil des OLG Hamburg vom 04.05.2011
Aktenzeichen: 5 U 207/10
JurPC Web-Dok. 42/2012
GRUR-RR 2012, 26