Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein „tagesaktuelles Preissystem“, bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 Euro für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen die geltende Preisangabenverordnung verstößt.
Der beklagte Reiseanbieter hatte sich in dem von einem Verbraucherverband beanstandeten Prospekt eine Preisänderung nur in beschränktem Ausmaß (± 50 Euro pro Flugstrecke) und nur hinsichtlich der Flughafenzu- und -abschläge vorbehalten. Auf den Umstand, dass sich die endgültigen Preise in diesem Rahmen noch vor der Buchung ändern könnten, wurde mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen.
Urteil des BGH vom 29.04.2010
Aktenzeichen: I ZR 23/08
WRP 2010, 872
GRUR 2010, 652