Eine Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank, in der die Pflicht des Kunden zur Zahlung von 15 Euro für die Ausstellung einer Ersatzkarte für die grundsätzlich kostenfreie EC-Card in den Fällen festgelegt ist, in denen die Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Oberlandesgericht Köln betont, dass es sich bei der Vergütung für eine Ersatzbankkarte nicht um eine unter dem Gesichtspunkt der Verbraucherbenachteiligung kontrollfähige Preisnebenabrede handelt, sondern um die Bestimmung eines Entgelts für eine Leistung, zu der die Bank weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet ist.
Urteil des OLG Köln vom 19.03.2014
Aktenzeichen: I-13 U 46/13
WM 2014, 1338
jurisPR-BKR 3/2015 Anm. 3