Ein Internethändler, der seine Produkte in Preissuchmaschinen bewirbt, muss die Waren auch im eigenen Shop-System zu dem in der Preissuchmaschine angegebenen Preis anbieten bzw. darauf achten, dass Preisänderungen dort umgehend umgesetzt werden. Dieser Verpflichtung kann sich der Händler auch nicht durch den bei der Preissuchmaschine erscheinenden Zusatz „Alle Angaben ohne Gewähr“ entziehen. Passt der Händler eine auf seiner Angebotsseite durchgeführte Preiserhöhung nicht umgehend in der Preissuchmaschine an, handelt er wettbewerbswidrig.
Urteil des BGH vom 11.03.2010
Aktenzeichen: I ZR 123/08
Pressemitteilung des BGH