Ein Unternehmen handelt wettbewerbswidrig, wenn es in einer Zeitungsanzeige Kosten, die mit dem Vertragsschluss verbunden sind, so klein und undeutlich abdruckt, dass sie für den Verbraucher kaum entzifferbar sind. In dem vom Landgericht Bonn entschiedenen Fall ging es um das Werbeangebot eines Smartphones zu einem scheinbar äußerst günstigen Preis. Am Rande der Abbildung des edlen Teils stand in winziger Schrift und überdies vor dunklem Hintergrund, dass mit dem Erwerb des Smartphones der Abschluss eines – weitaus weniger kostengünstigen – Netzkartenvertrags verbunden war. Dies stellte für das Gericht einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar, nach der Unternehmen gegenüber Verbrauchern den Endpreis des von ihnen vertriebenen Produktes und die damit verbundenen Kosten deutlich kennzeichnen müssen.
Urteil des LG Bonn vom 05.08.2011
Aktenzeichen: 11 O 35/11
Wirtschaftswoche Heft 46/2011, Seite 154