Ein von einem Umzugsunternehmen aufgestelltes Verkehrszeichen (hier Halteverbotsschild) muss von anderen Verkehrsteilnehmern nur dann beachtet werden, wenn der Aufstellung eine verkehrsrechtliche Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zugrunde liegt. Ein ohne die behördliche Anordnung aufgestelltes Verkehrszeichen ist rechtlich unwirksam.
Urteil des VGH Mannheim vom 16.12.2009
Aktenzeichen: 1 S 3263/08
DAR 2010, 537
VD 2010, 113