Eine Bank gewährte einem Kunden ein Darlehen i.H.v. 390.000 DM (der Fall ereignete sich vor der Euro-Einführung). Mit dem Kredit, der eine Laufzeit von 20 Jahren vorsah, sollte der Erwerb aller Anteile einer GmbH finanziert werden. Der ausbezahlte Kredit wurde auch vereinbarungsgemäß verwendet. Als der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkam, kündigte die Bank schließlich den Kredit. Es schlossen sich langwierige Verhandlungen über die Rückzahlung der Schulden an, die sich über drei Jahre hinweg hinzogen. Schließlich erhob der Bankkunde die Einrede der Verjährung.
Für die Frage der Verjährung kam es entscheidend darauf an, ob es sich um einen Geschäftskredit oder um ein Verbraucherdarlehen handelte. Das Oberlandesgericht Celle behandelte den Darlehensnehmer in diesem Fall als Verbraucher, auch wenn dieser das Darlehen schließlich für den Erwerb der Gesellschaftsanteile einer GmbH verwendet hatte.
Dies hatte zur Folge, dass der Rückzahlungsanspruch der Bank nicht nach drei Jahren verjährt war. Da die Darlehensaufnahme nicht der gewerblichen Tätigkeit des Bankkunden zuzuordnen war, stand der Verjährung die für Verbraucherkredite geltende Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB entgegen. Danach ist die Verjährung von Ansprüchen auf Darlehensrückzahlung und Zinsen vom Eintritt des Verzugs an für bis zu 10 Jahre gehemmt. Das Geldinstitut konnte somit die vollständige Rückzahlung des Darlehens verlangen.
Urteil des OLG Celle vom 22.09.2010
Aktenzeichen: 3 U 75/10
DB 2010, 2160