Ein Mann half regelmäßig seiner Patentante, mit der ein inniges freundschaftliches Verhältnis bestand, u.a. durch kleinere und größere Reparaturen in und an ihrem Haus. Als er das undichte Dach des Einfamilienhauses reparieren wollte, fiel er aus fünf Metern auf den Betonboden und zog sich dabei schwere Verletzungen zu, denen er wenig später erlag. Seine Erben machten Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend.
Das Bundessozialgericht verneinte das Vorliegen eines versicherten Unfalls. Der hilfsbereite Neffe war weder als Beschäftigter noch als ein sogenannter Wie-Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII (Sozialgesetzbuch) anzusehen. Die durchgeführten Dacharbeiten beruhten vielmehr alleine auf der freundschaftlichen Verbindung zu der Hauseigentümerin. Die Erben des Verunglückten gingen daher leer aus.
Urteil des BSG vom 20.03.2018
Aktenzeichen: B 2 U 16/16 R
RdW 2018, 567