Grundsätzlich kann eine private Internetnutzung während der Arbeitszeit eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen und demzufolge eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigen. Dies ist beispielsweise beim Herunterladen pornografischer Inhalte der Fall (vgl. Urteil des BAG vom 27.04.2006, 2 AZR 386/05).
Das Herunterladen von Online-Dateien zu privaten Zwecken rechtfertigt jedoch trotz eines ausdrücklichen Verbots der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht ohne weiteres eine Kündigung, wenn keine exzessive Nutzung vorliegt und die über den Firmen-PC heruntergeladenen Dateien weder einen pornografischen noch einen strafbaren Inhalt enthalten. In diesem Fall kann der Arbeitgeber grundsätzlich erst nach einer erfolglosen Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 234/07
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