Eine privat krankenversicherte Frau brachte stationär in einem Krankenhaus Zwillinge zur Welt. Zur Betreuung sowohl während der letzten Phase der Schwangerschaft als auch nach der Geburt nahm sie die ambulanten Dienste einer Hebamme in Anspruch. Diese stellte hierfür eine Rechnung über 2.812,55 Euro. Die private Krankenversicherung zahlte hierauf – im Kulanzwege – an die Versicherte einen Teilbetrag von 1.000 Euro. Weitere Zahlungen lehnte die Versicherung unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen ab, wonach Kosten für eine Hebamme nur bei Hausgeburten zu tragen seien.
Das Amtsgericht Halle (Saale) gab der Krankenversicherung Recht und wies die Klage der Versicherungsnehmerin ab. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen waren ambulante Hebammenleistungen nicht allgemein erstattungsfähig, sondern nur, soweit dies ausdrücklich, also für Hausgeburten, geregelt ist. Vor Inanspruchnahme derartiger Leistungen ist daher die vorherige Klärung der Kostenübernahme anzuraten.
Urteil des AG Halle (Saale) vom 28.02.2013
Aktenzeichen: 93 C 3437/12
jurisPR-VersR 6/2013, Anm. 5