Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat kürzlich entschieden, dass ein Hartz-IV-Bezieher Anspruch auf einen Zuschuss zu einer privaten Krankenversicherung hat, der allerdings auf den Betrag beschränkt ist, den die Arbeitsagentur an eine gesetzliche Krankenkasse zu zahlen hätte (L 2 AS 16/10 B ER).
Das Sozialgericht Düsseldorf geht nun einen Schritt weiter. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung eines Hartz-IV-Beziehers sind von der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) dann in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn eine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse aus Rechtsgründen nicht möglich ist. Der Anspruch ist jedoch auf den günstigsten Basistarif beschränkt.
Urteile des SG Düsseldorf vom 12.04.2010
Aktenzeichen: S 29 AS 547/10 und S 29 AS 412/10
Wirtschaftswoche Heft 24/2010, 99