Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Fehlsichtigkeit eines privat Krankenversicherten auf beiden Augen von mehreren Dioptrien eine Krankheit darstellt und die private Krankenversicherung deshalb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch die Kosten einer Lasik-Operation zur Beseitigung der Sehschwäche tragen muss. Im entschiedenen Fall konnte der Versicherungsnehmer durch Vorlage eines medizinischen Fachgutachtens die Korrekturbedürftigkeit der vorliegenden Kurzsichtigkeit und die medizinische Indikation für deren Behandlung nachweisen.
Urteil des BGH vom 29.03.2017
Aktenzeichen: IV ZR 533/15
Pressemitteilung des BGH