Eine private Krankenversicherung muss zwar die Kosten für die ärztlich verordneten Medikamente, nicht aber auch die Kosten für die Gabe der Medikamente erstatten. Die Versicherung versagte einer 90-jährigen, in einem betreuten Wohnen lebenden Versicherten die vom Pflegedienst des Wohnstifts in Rechnung gestellten Kosten für die Medikamentengabe von jeweils 9,02 Euro. Bei einer dreimaligen Medikamentengabe pro Tag führte dies zu monatlichen Kosten von über 800 Euro.
Auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hielt die Erstattung dieser Kosten nicht vom Versicherungsvertrag gedeckt. Nach dem Vertrag waren nur die Aufwendungen für Arzneimittel bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung zu erstatten. Unerheblich war, dass Kosten für die Medikamentengabe von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden. Die Begründung des Gerichts: „Wer eine private Krankenversicherung abschließt, kann nicht erwarten, dass er damit so versichert ist, wie er es als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wäre. Wenn bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung die „Aufwendungen für Arzneimittel“ erstattungsfähig sind, dann sind das nach dem Wortlaut des Vertrags die Kosten des Arzneimittels als solchem und nicht Kosten, die mit der Einnahme des Arzneimittels verbunden sind.“
Urteil des OLG Schleswig vom 24.11.2011
Aktenzeichen: 16 U 43/11
Pressemitteilung des OLG Schleswig