Ist die private Nutzung eines betrieblichen Pkws durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet, ist in dem Vorteil der privaten Nutzung keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu sehen. In Höhe der Vorteilsgewährung liegt in einem solchen Fall immer Sachlohn vor.
Dagegen ist eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren. Aus einer nachhaltigen „vertragswidrigen“ privaten Nutzung eines betrieblichen Pkws durch den Gesellschafter-Geschäftsführer schließt der Bundesfinanzhof allerdings, dass Nutzungsbeschränkung oder Nutzungsverbot nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich „auf dem Papier stehen“. Unterbindet das Unternehmen die unbefugte Nutzung nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis (dann vGA) als auch durch das Arbeitsverhältnis (dann Arbeitslohn) veranlasst sein. Bei der Zuordnung kommt es stets auf den Einzelfall an.
Urteil des BFH vom 23.04.2009
Aktenzeichen: VI R 81/06
DStR 2009, 1355
Der Betrieb 2009, 1571
RdW 2009, 649