Ist die private Nutzung eines betrieblichen Pkws durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt in einem solchen Fall immer ein zu versteuernder Sachlohn und keine vGA vor.
Bei einer nachhaltigen „vertragswidrigen“ privaten Nutzung eines betrieblichen Pkws durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich „auf dem Papier stehen“. Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Bei der Zuordnung als vGA oder Arbeitslohn kommt es daher in diesen Fällen stets auf die Umstände des Einzelfalls an.
Urteil des BFH vom 23.04.2009
Aktenzeichen: VI R 81/06
StB 2009, 258
NZA 2009, 836