Wer bei einem Fußballspiel seinen Gegner durch ein derart grobes Foul verletzt, dass zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen ist, hat keinen Anspruch gegenüber seiner Privathaftpflichtversicherung auf Übernahme der Schadensersatzansprüche des Verletzten. In dem konkreten Fall hatte ein Amateurfußballer seinem Gegner bereits vor dem Spiel angedroht, ihm „die Knochen zu brechen“. Dies setzte er auf dem Platz auch tatsächlich in die Tat um: Nach einer Grätsche mit Anlauf erlitt der Gefoulte einen Wadenbeinbruch, ein ausgekugeltes Sprunggelenk und mehrere Bänderrisse. Für die Behandlungskosten und das geforderte Schmerzensgeld muss der Rowdy nun selbst aufkommen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.09.2012
Aktenzeichen: 9 U 162/11
MDR 2012, 1338