In den Versicherungsbedingungen von Privathaftpflichtversicherungen ist in der Regel der Deckungsschutz für Schäden ausgeschlossen, die in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit der Benutzung eines Kfz stehen. Eine Versicherung berief sich auf diese sogenannte „Benzinklausel“ bei einem Schaden, den ein Versicherter bei der Benutzung einer Hebebühne zum Reifenwechsel in einer Hobbywerkstatt verursacht hatte. Bei der Demontage der Reifen hatte er einen Reifen unter einen Hebearm gelegt, wodurch es beim Herunterlassen der Hebebühne zu einer Beschädigung des Tragarms gekommen war.
Das Landgericht Karlsruhe befand, dass sich die Versicherung zu Unrecht auf die Ausschlussklausel berufen hat. Derartige Ausschlussbedingungen sind grundsätzlich eng auszulegen, da dem Versicherungsnehmer nicht das Risiko von Versicherungslücken aufgebürdet werden darf, die für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Da sich bei dem Schadensfall weder ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklicht hatte noch die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgegangen war, wurde die Versicherung zur Begleichung des Schadens verurteilt.
Urteil des LG Karlsruhe vom 23.05.2014
Aktenzeichen: 9 S 460/13
VersR 2015, 100