Nach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltenszeit kann der Schuldner die mit der Privatinsolvenz angestrebte Restschuldbefreiung beantragen. Dieses Recht steht auch den Erben des Schuldners zu, wenn dieser nach Ende der Wohlverhaltenszeit, aber vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts stirbt. Der Tod des Schuldners nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit begründet kein Verfahrenshindernis für die noch nicht beschlossene Erteilung der Restschuldbefreiung.
Urteil des AG Duisburg vom 25.05.2009
Aktenzeichen: 62 IK 59/00
NZI 2009, 659
NJW-Spezial 2009, 664