Nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung (InsO) hat der Schuldner im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich anzuzeigen.
Der Schuldner ist in der Wohlverhaltensperiode verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder sofort mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn der Umzug innerhalb der Wohnsitzgemeinde erfolgt.
Beschluss des BGH vom 08.06.2010
Aktenzeichen: IX ZB 153/09
WM 2010, 1372
MDR 2010, 953