Nutzt der Schuldner eines Privatinsolvenzverfahrens eine ihm gehörende Eigentumswohnung weiter, hat er hierfür eine Entschädigung an die Masse zu zahlen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung dürfte sich wohl an der ortsüblichen Miete orientieren. Im Streitfall haben hierüber die ordentlichen Gerichte (Amts- bzw. Landgericht) zu entscheiden.
Kommt der Schuldner einem solchen berechtigten Zahlungsverlangen des Insolvenzverwalters nicht nach, verletzt er die sich aus der Insolvenzordnung ergebende Pflicht, sein zur Masse gehörendes Vermögen dem Verwalter zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden.
Beschluss des BGH vom 19.11.2015
Aktenzeichen: IX ZB 59/14
ZInsO 2016, 34
WM 2016, 46