Nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) soll nur der „redliche“ Schuldner in den Genuss einer Restschuldbefreiung kommen. Unter welchen Voraussetzungen von der „Unredlichkeit“ des Schuldners auszugehen ist, regeln §§ 290 und 302 InsO in einem abschließenden Katalog. Da darin weder Steuerschulden noch die Verurteilung des Schuldners aufgeführt sind, geht der Bundesfinanzhof folgerichtig davon aus, dass auch eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung der Restschuldbefreiung nicht entgegensteht. Dies wurde damit begründet, dass die Steuerschuld nicht auf der begangenen Steuerstraftat, sondern auf der Verwirklichung des ursprünglichen steuerlichen Tatbestandes beruht.
Urteil des BFH vom 19.08.2008
Aktenzeichen: VII R 6/07
NJW 2008, 3807