Hat der Schuldner die amtlichen Formulare zur Beantragung auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt er dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Dies regelt § 305 Abs. 3 S. 2 InsO (Insolvenzordnung) in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung. Gilt ein Antrag des Schuldners wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage somit als zurückgenommen, kann nicht unmittelbar danach ein neuer Antrag gestellt werden. Die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO löst vielmehr eine Sperrfrist von drei Jahren aus, innerhalb derer kein erneuter Insolvenzantrag gestellt werden kann.
Hinweis: Ob nach dem ab 1. Juli 2014 geltenden Recht in derartigen Fällen ebenfalls eine dreijährige Sperrfrist anzunehmen ist, hat der Bundesgerichtshof offengelassen. Für Rücknahmefiktionen vor diesem Zeitpunkt gilt jedenfalls die alte Regelung weiter.
Beschluss des BGH vom 18.09.2014
Aktenzeichen: IX ZB 72/13
WM 2014, 2055
ZInsO 2014, 2177