Hat eine private Krankenversicherung eine vom Versicherten vorgelegte Rechnung eines Arztes ausgeglichen, auf der – wie sich später herausstellte – nicht erbrachte Leistungen abgerechnet wurden, hat der Versicherte die Zuvielzahlung zu erstatten, wenn er die Rechnung nicht überprüft hat und die Falschabrechnung für ihn erkennbar gewesen wäre.
Urteil des AG München vom 04.07.2013
Aktenzeichen: 282 C 28161/12
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