Anwohner von Gotteshäusern müssen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg das Läuten von Kirchenglocken dulden, auch wenn damit der zulässige Lärmpegel im Einzelfall überschritten wird. Die Privilegierung von Glockenläuten gegenüber anderen Lärmverursachern wurde vom Verwaltungsgericht Arnsberg mit dem „Schutz der Religionsausübung“ begründet.
Urteil des VG Arnsberg vom 30.08.2007
Aktenzeichen: 7 K 2561/06
WiWo 39/2007, 165