Wird eine ordentliche Kündigung während der sechsmonatigen Probezeit ausgesprochen, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Auf die Frage, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, kommt es daher nicht an. Nur in seltenen Ausnahmefällen, wenn die Kündigung völlig willkürlich erscheint, kann sie trotzdem als unwirksam angesehen werden.
Eine solche Ausnahme liegt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin nicht vor, wenn die Kündigung während der Probezeit wegen der HIV-Infektion des Arbeitnehmers ausgesprochen wurde. In diesem Fall liegt auch keine entschädigungspflichtige Diskriminierung wegen einer Behinderung vor. Eine HIV-Infektion führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und stellt daher keine Behinderung im Rechtssinne dar.
Urteil des ArbG Berlin vom 21.07.2011
Aktenzeichen: 17 Ca 1102/11
BB 2011, 2036
AuA 2011, 545