Die Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion, die während der Probezeit ausgesprochen wurde, ist wirksam und nicht diskriminierend, sofern ein sachlicher Grund für die Nichtbeschäftigung infizierter Arbeitnehmer gegeben ist. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Falle eines chemisch-technischen Assistenten, der in einem Pharmaunternehmen bei der Herstellung von Medikamenten eingesetzt wurde. Der Arbeitgeber hatte für diesen Fertigungsbereich allgemein festgelegt, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art – insbesondere auch HIV-Infektion – nicht beschäftigt werden dürfen.
Da die Kündigung in der Probezeit ausgesprochen wurde, war das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Angesichts des nachvollziehbaren Grundes für die Nichtbeschäftigung infizierter Arbeitnehmer, lag offensichtlich auch keine willkürliche Kündigung vor.
Wegen der sachlichen Begründung verneinte das Gericht auch einen Entschädigungsanspruch des Gekündigten wegen Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen einer Behinderung, wobei bereits fraglich ist, ob eine HIV-Infektion überhaupt einer Behinderung gleichzustellen ist.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.01.2012
Aktenzeichen: 6 Sa 2159/11
AuA 2012, 175
BB 2012, 636