Die Nutzung des Daches einer Garage als Terrasse ist sicherlich eine gute Idee, kann aber insbesondere, wenn die Garage an das Nachbargrundstück angrenzt, erhebliche baurechtliche Probleme aufwerfen. So entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, dass die Nutzung des Daches als begehbare Terrasse nach bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht genehmigungsfrei ist. Eine zunächst nach den Bauvorschriften zulässige Grenzgarage verliert durch die Anbringung eines Geländers o.Ä. und die Nutzung als Dachterrasse insgesamt ihre Eigenschaft als ein im Grenzbereich privilegiert zulässiges Bauvorhaben. Durch die geänderte Nutzung liegt somit ein Verstoß gegen Grenzabstandsvorschriften vor, den die Bauordnungsbehörde zu untersagen hat.
Urteil des VG Gelsenkirchen vom 01.12.2011
Aktenzeichen: 5 K 5517/09
BauR 2012, 540