Wird ein Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers ausgebildet, so behält sich das Unternehmen in der Regel arbeitsvertraglich vor, die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aus dem Betrieb ausscheidet und er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat.
Voraussetzung für eine wirksame Rückzahlungsklausel ist jedoch, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen. In einem kürzlich vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber statt einer allenfalls zulässigen Bindung von zwei Jahren eine unzulässige von fünf Jahren vereinbart.
Ist eine Rückzahlungsklausel nach diesen Kriterien unwirksam, hat das für den Arbeitgeber die oftmals fatale Folge, dass ein Rückzahlungsanspruch überhaupt nicht besteht, da eine Reduktion auf die zulässige Bindungsdauer nicht möglich ist. Arbeitgeber sollten sich daher vor Abschluss derartiger Vereinbarungen unbedingt fachkundigen Rat einholen. Sonst können sich die oft ganz erheblichen Investitionen in die Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern schnell als nutzlos erweisen.
Urteil des BAG vom 14.01.2009
Aktenzeichen: 3 AZR 900/07
Betriebs-Berater 2009, 213