Zur üblichen Beschaffenheit eines Kraftfahrzeugs gehören auch Prospektangaben. Ein Käufer, der den Prospektinhalt ernst nehmen darf (und wohl auch soll), darf die dort beschriebenen Eigenschaften auch erwarten. Verspricht der Prospekt für einen Pkw, dass dank des Smart-Key-Systems das Fahrzeug schlüssellos geöffnet, verschlossen und gestartet werden kann, darf der Käufer davon ausgehen, dass dies auch ohne Einschränkung zutrifft.
Dem gekauften Fahrzeug fehlt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München diese zugesicherte Eigenschaft, wenn das Smart-Key-System bei Störeinflüssen von Funkwellen (z.B. durch Mobilfunkmasten oder Bahnoberleitungen) ausfallen kann, und das Fahrzeug sich in diesen Fällen nicht einmal mehr durch die Funkfernbedienung ent- und verriegeln lässt, sondern auf den Notschlüssel zurückgegriffen werden muss. Dass die Störanfälligkeit derartiger Systeme Fachleuten bekannt ist, hielt das Gericht für unerheblich. Es verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,75 Prozent des Kaufpreises pro 1.000 gefahrener Kilometer.
Urteil des OLG München vom 10.04.2013
Aktenzeichen: 20 U 4749/12
BB 2013, 1154