Die Deutsche Umwelthilfe e.V. beanstandete ein Werbevideo des Fahrzeugherstellers Peugeot auf der Videoplattform YouTube, weil dort ein neues Pkw-Modell ohne Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen beworben wurde. Der Autohersteller berief sich demgegenüber darauf, dass die Werbeaktion als „audiovisueller Mediendienst“ nach der entsprechenden Richtlinie von den Pflichtangaben befreit sei.
Der Europäische Gerichtshof, dem die Rechtsfrage im Rahmen des Verfahrens vom Bundesgerichtshof vorgelegt wurde, erteilte dieser Rechtsauffassung eine Absage. Werbevideos über neue Fahrzeugmodelle, auf dem die Internetnutzer kurze Videos des genannten Unternehmens abrufen können, werden nicht von dem Begriff „audiovisueller Mediendienst“ erfasst, da hier rein kommerzielle Interessen verfolgt werden. Der Autohersteller verstieß daher mit dem Werbevideo gegen die Vorschriften der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen.
Urteil des EuGH vom 21.02.2018
Aktenzeichen: C-132/17
K&R 2018, 318