Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers ist nach einer dreistufigen Prüfung erst dann gerechtfertigt, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer (in der Regel 24 Monate) der Arbeitsunfähigkeit vorliegt (erste Stufe), eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist (zweite Stufe) und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betriebliche Beeinträchtigung zu einer unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führt (dritte Stufe).
Für die Frage der Gesundheitsprognose ist laut Landesarbeitsgericht Hamm regelmäßig auf einen Beobachtungszeitraum von drei Jahren abzustellen, wobei besonders die Krankheitszeiten in einem näheren Zeitraum vor Kündigungszugang zu berücksichtigen sind. Ebenfalls kann es Einfluss auf die Prognoseentscheidung haben, wenn nach Kündigungszugang bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keine Fehlzeiten mehr aufgetreten sind.
Urteil des LAG Hamm vom 09.09.2014
Aktenzeichen: 7 Sa 481/14
jurisPR-ArbR 1/2015 Anm. 3