Einem Anleger steht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung gegen einen Anbieter einer Kapitalbeteiligung ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe seiner Einlage zu, wenn der Prospekt unzureichende oder falsche Angaben zu dem Produkt und dessen Risiken enthält.
Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass es für die Prospekthaftung in erster Linie auf den Inhalt des Prospekts ankommt, wenn dieser entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft die Grundlage für die Unterrichtung der Anleger darstellte. Daher können Anleger Schadensersatzansprüche auch dann auf einen fehlerhaften Prospekt stützen, wenn ihnen der Prospekt gar nicht vorgelegen hat und ihnen der Inhalt nicht bekannt war.
Urteil des BGH vom 03.12.2007
Aktenzeichen: II ZR 21/06
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