Das Thüringer Landessozialgericht hatte sich mit einer ungewöhnlichen Klage eines Sozialhilfeempfängers zu befassen. Dieser wollte die Kosten für Hausbesuche von Prostituierten erstattet haben, da er wegen seiner Behinderung keine andere Möglichkeit zu Sexualkontakten haben könne. Die Begründung der Klageabweisung wurde in folgendem Kernsatz zusammengefasst: „Ein Leben in Würde ist auch ohne die begehrten Sexualkontakte möglich. Zudem förderten Kontakte mit Prostituierten weder die Alltagskompetenz noch die Einbindung in das Gemeinwesen“.
Beschluss des LSG Thüringen vom 22.12.2008
Aktenzeichen: L 1 SO 619/08 ER
Wirtschaftswoche Heft 6/2009, Seite 101