Unterschreibt ein Privatanleger das Protokoll über die Kundenberatung, in dem seine sogenannte Anlegermentalität mit „ertragsorientiert“ bezeichnet wird, kann er sich später nicht darauf berufen, eine konservative, also risikoarme Kapitalanlage gewünscht zu haben.
In dem konkreten Fall hatte ein Bankkunde sein gesamtes Geld (12.000 Euro) in einen Fonds aus der Bio-Energiebranche angelegt, obwohl der Anlageberater nachweislich zu einer Streuung der Kapitalanlage geraten hatte. Auch wurde der Kunde auf die Gefahr eines Gesamtverlustes hingewiesen. Zudem war protokolliert worden, dass dem Anleger – was dieser im Prozess bestritt – der Anlageprospekt mit entsprechenden Risikohinweisen ausgehändigt worden war. Im Ergebnis konnte der Kunde die Bank nicht für die späteren Anlageverluste haftbar machen.
Urteil des LG Coburg vom 23.02.2010
Aktenzeichen: 11 O 690/09
Wirtschaftswoche Heft 44/2010, Seite 109