Ein Kaufinteressent ließ sich Ende 2008 von einem Makler ein von diesem angebotenes Einfamilienhaus zeigen, wobei der Makler ausdrücklich auf die bei Vertragsschluss fällige Provision hinwies. In der Folgezeit wechselte der Eigentümer den Makler. Acht Monate nach dem ersten Kontakt besichtigte derselbe Kaufinteressent das Haus nochmals mit dem zweiten Makler. Schließlich kam es zum Kaufabschluss. Nun verlangte der erste Makler von dem Käufer die vereinbarte Courtage.
Das Landgericht Coburg kam zu dem Ergebnis, dass die Vermittlungstätigkeit des ersten Maklers in erheblichem Umfang mitursächlich für den Vertragsschluss war. Da auch ein wirksamer Maklervertrag vorlag, musste der Käufer die vereinbarte Provision bezahlen. Der zeitliche Abstand von acht Monaten war für das Gericht ebenso unerheblich wie die Frage, ob der Erwerber des Hauses möglicherweise auch dem zweiten Makler eine Provision schuldete. Diese Frage war jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Das Gericht bemerkte hierzu allerdings, der zweite Makler hätte wegen der Vorkenntnis des Käufers von vornherein keine eigene provisionspflichtige Nachweistätigkeit entfalten können.
Urteil des LG Coburg vom 22.03.2011
Aktenzeichen: 23 O 590/10
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