Der Provisionsanspruch des Maklers ist abhängig vom Abschluss eines Hauptvertrags (Miet- oder Kaufvertrag). Der Provisionsanspruch bleibt bei der Vermittlung eines Kaufvertrags bestehen, wenn der Kunde aufgrund erheblicher Mängel der Immobilie den Verkäufer wegen arglistig verschwiegener Mängel auf sogenannten großen Schadensersatz in Anspruch nimmt. Allein die Anfechtbarkeit des Vertrags mit der Folge, dass dieser von Anfang an als nichtig anzusehen ist, lässt den Provisionsanspruch entfallen. Will der Käufer seine Provision zurückerhalten, muss er auch tatsächlich die Anfechtung des Hauptvertrags erklären.
Urteil des BGH vom 09.07.2009
Aktenzeichen: III ZR 104/08
NJW 2009, 2810
NZM 2009, 671