Wer als Privatperson ganz oder teilweise die Kosten eines Zivilprozesses zu tragen hat, kann diese als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen, sofern er das Prozesskostenrisiko nicht mutwillig oder leichtfertig eingegangen ist. Dabei kommt es allein auf die Beurteilung zu Beginn des Rechtsstreits an. Wie der Prozess dann letztendlich ausgegangen ist, spielt hingegen keine Rolle.
Urteil des FG Düsseldorf vom 20.02.2013
Aktenzeichen: 15 K 2052/12 E
StE 2013, 214