Ein Miterbe klagte im eigenen Namen eine Forderung der Erbengemeinschaft gegen einen Dritten ein. Da er mittellos war, beantragte er für das Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das angerufene Gericht meinte, dass es hinsichtlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht allein auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ankomme, sondern auch auf die der anderen Miterben.
Demgegenüber vertrat das Saarländische Oberlandesgericht die Auffassung, dass nur die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Miterben maßgeblich sind, auch wenn der Beklagte die Leistung an die Erbengemeinschaft zu erbringen hätte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der „arme“ Miterbe lediglich vorgeschoben wurde, um Verfahrenskosten zu sparen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 30.01.2009
Aktenzeichen: 5 W 39/09
FamRZ 2009, 1355