Wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten für ein Gerichtsverfahren aufzubringen, hat Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe. In dem Bewilligungsverfahren hat der Antragsteller seine Bedürftigkeit durch Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen glaubhaft zu machen. Bei der Berechnung des vom Antragsteller einzusetzenden Einkommens sind Aufwendungen für einen selbst genutzten Pkw auch dann abzugsfähig, wenn der Antragsteller zwar keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, aufgrund einer nachgewiesenen Gehbehinderung jedoch auf die Nutzung eines Pkws angewiesen ist.
Beschluss des OLG Bremen vom 29.01.2013
Aktenzeichen: 4 WF 155/12
jurisPR-FamR 11/2013, Anm. 3