Eine unzulässige Videoüberwachung, die zur Aufdeckung einer Unterschlagung zulasten des Arbeitgebers durchgeführt wurde, ist jedenfalls dann in einem anschließenden Prozess verwertbar, wenn der verdächtige Arbeitnehmer in einer unmittelbar folgenden Anhörung die Straftat gestanden hat. Das vom Gericht gewonnene Beweisergebnis darf dann jedoch nicht auf einer Auswertung der Videoüberwachung, sondern auf einer Vernehmung der Zeugen des anschließenden Geständnisses beruhen.
Urteil des LAG Kiel vom 16.11.2011
Aktenzeichen: 3 Sa 284/11
jurisPR-ArbR 13/2013, Anm. 2