Beweismittel, die der Arbeitgeber aus einer in Abwesenheit und ohne Einwilligung des Arbeitnehmers durchgeführten Kontrolle von dessen Schrank im Betriebsgebäude erlangt hat, sind zumindest dann in einem darauffolgenden Kündigungsschutzverfahren nicht verwertbar, wenn für die Heimlichkeit der Durchsuchung keine Notwendigkeit bestanden hat. Hierzu führt das Bundesarbeitsgericht aus:
„Eine in Anwesenheit des Arbeitnehmers durchgeführte Schrankkontrolle ist gegenüber einer heimlichen Durchsuchung das mildere Mittel. Die Kontrolle in seinem Beisein gibt dem Arbeitnehmer nicht nur die Möglichkeit, auf die Art und Weise ihrer Durchführung Einfluss zu nehmen. Er kann sie u.U. – etwa durch freiwillige Herausgabe gesuchter Gegenstände – sogar ganz abwenden. Die verdeckte Ermittlung führt ferner dazu, dass dem Betroffenen vorbeugender Rechtsschutz faktisch verwehrt und nachträglicher Rechtsschutz erschwert wird. Die Heimlichkeit einer in Grundrechte eingreifenden Maßnahme erhöht typischerweise das Gewicht der Freiheitsbeeinträchtigung.“
Urteil des BAG vom 20.06.2013
Aktenzeichen: 2 AZR 546/12
MDR 2014, 411
BB 2014, 890