Nach § 147 ZPO kann das Gericht die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage geltend gemacht werden können. Die Vorschrift dient der Prozessökonomie und ermöglicht eine einheitliche Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung, wenn der Streitstoff sonst ohne sachlichen Grund willkürlich in mehrere Prozesse zerlegt würde.
Eine Verbindung zweier Verfahren ist jedoch nicht bereits deswegen rechtlich geboten, weil es sich bei den jeweils streitgegenständlichen Klageforderungen um die verbleibenden streitigen Positionen aus der vom Bauunternehmer gestellten Schlussrechnung handelt.
Hinweis: Ein Bauunternehmer kann durchaus ein Interesse daran haben, in einem einfacher gelagerten Fall durch eine gesonderte Klage mit einer Teilforderung schneller zu einem Vollstreckungstitel zu kommen. Für ihn könnte daher eine Prozessverbindung durchaus wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen.
Urteil des BGH vom 08.11.2017
Aktenzeichen: VII ZR 82/17
NZBau 2018, 100