Schließen die Parteien im Rahmen eines Zivilprozesses einen Vergleich, behalten sie sich oftmals den Widerruf der Vereinbarung innerhalb einer bestimmten Überlegungsfrist vor. Wird von keinem Beteiligten der Widerruf erklärt, ist das Verfahren beendet. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Prozessparteien eine in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne gerichtliche Protokollierung einvernehmlich verlängern können.
Enthält der Prozessvergleich hingegen kein Widerrufsrecht, kann ein solches von den Parteien nachträglich nur wirksam vereinbart werden, wenn die für den Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten, also die gerichtliche Protokollierung, eingehalten werden und die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist.
Urteil des BGH vom 19.04.2018
Aktenzeichen: IX ZR 222/17
jurisPR-PrivBauR 1/2019 Anm. 5