Die Aktiengesellschaft wird in einem Prozess mit einem Vorstandsmitglied – auch nach dessen Ausscheiden – gemäß § 112 AktG durch ihren Aufsichtsrat als Organ vertreten. Die im Zusammenhang mit der Prozessführung erforderliche Willensbildung des Aufsichtsrats erfolgt durch ausdrücklichen Beschluss nach § 108 Abs. 1 AktG.
Ist der Aufsichtsrat selbst Beklagter, fallen die Fragen, ob sich die Gesellschaft gegen die Klage des Vorstands überhaupt verteidigen will und ob im Falle des Unterliegens in erster Instanz von einem Rechtsmittel Gebrauch gemacht werden soll, ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrats als Organ. Die Beschlussfassung und die vorangehende Willensbildung können daher nicht durch die Entscheidung eines Aufsichtsratsmitglieds oder des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden.
Wurde die Prozessvollmacht zunächst eigenmächtig vom Aufsichtsratsvorsitzenden erteilt, kann die Bevollmächtigung allerdings noch im Prozess durch entsprechenden Mehrheitsbeschluss des gesamten Aufsichtsrats genehmigt werden.
Beschluss des BGH vom 14.05.2013
Aktenzeichen: II ZB 1/11
DB 2013, 1403
ZIP 2013, 1274