Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anlagevermittler das Anlagekonzept, bezüglich dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt, zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Zudem muss der Vermittler, wenn er die Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, seiner Auskunftspflicht nachkommen und im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig sind. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten darauf hinzuweisen.
Eine unterlassene oder unzureichende Plausibilitätsprüfung der empfohlenen Kapitalanlage führt allerdings nur dann zu einer Haftung des Vermittlers, wenn die vorzunehmende Prüfung Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte, etwa weil ein Risiko erkennbar gewesen wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder weil die Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht gewesen ist. Hierfür trägt der Kapitalanleger, der Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend macht, die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast.
Urteil des BGH vom 30.03.2017
Aktenzeichen: III ZR 139/15
WM 2017, 800