Eine Steuerermäßigung für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG ist nur möglich, wenn es sich um Renovierungen, Sanierungen und Modernisierungen sowie Erhaltungsmaßnahmen handelt. Der Bundesfinanzhof zählt hierzu auch die Aufwendungen eines Hauseigentümers, der seine Abwasseranlage mittels einer Rohrleitungskamera auf Dichtheit prüfen lässt.
Dies wird damit begründet, dass die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf Funktionsfähigkeit (einschließlich Dokumentation) deren Lebensdauer erhöht, deren nachhaltige Nutzbarkeit sichert, überdies der vorbeugenden Schadensabwehr dient und damit zum Wesen der Instandhaltung zählt. Dies gilt auch dann, wenn der Handwerker über den ordnungsgemäßen Istzustand einer Anlage eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke“ erstellt. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung verliert eine dahingehende handwerkliche Leistung nicht ihren Instandhaltungscharakter.
Urteil des BFH vom 06.11.2014
Aktenzeichen: VI R 1/13
DStR 2015, 286
StE 2015, 69