Ein Kapitalanleger wurde im Zusammenhang mit einem Wohnungserwerb im Rahmen eines Steuersparmodells falsch beraten. Neben dem Vermögensschaden machte er gegen den Anlageberater Ansprüche wegen der psychischen Belastung durch den Vermögensverlust geltend.
Das Oberlandesgericht Nürnberg sah keinen rechtlichen Zusammenhang zwischen der Falschberatung und den behaupteten psychischen Störungen und lehnte einen Schadensersatzanspruch ab. Der Schutzzweck eines Beratungsvertrags über eine Kapitalanlage ist nicht darauf gerichtet, den Vertragspartner vor psychischen Gesundheitsstörungen zu bewahren, die die Falschberatung und die dadurch erlittenen Vermögenseinbußen möglicherweise nach sich ziehen.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 21.01.2011
Aktenzeichen: 13 U 2081/10
WM 2011, 1073