Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt. Die Karlsruher Richter gaben der Klage eines bekannten Sportartikelherstellers statt, der Inhaber der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug „Puma“ und dem Umriss einer springenden Raubkatze ist. Beklagt war ein Textilbetrieb, der mit dem Schriftzug „Pudel“ und dem Umriss eines springenden Pudels u.a. T-Shirts herstellt.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Das beklagte Unternehmen nutzt jedoch mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke „Puma“ im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Es profitiert damit von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die es für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Die weitere Verwendung der Wort-Bild-Marke „Pudel“ wurde danach untersagt und muss gelöscht werden.
Urteil des BGH vom 02.04.2015
Aktenzeichen: I ZR 59/13
Pressemitteilung des BGH